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25.000 Euro Umsatz im Vorjahr, 100.000 Euro im laufenden Jahr — seit dem 1. Januar 2025 sind das die beiden Zahlen, die über die Kleinunternehmerregelung entscheiden. Doch hinter § 19 UStG steckt mehr als nur „keine Umsatzsteuer“. Hier erfahren Sie alles, was Sie als Kleinunternehmer wissen müssen.

Was ist die Kleinunternehmerregelung?

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit Sie von der Umsatzsteuer. Sie müssen keine USt auf Ihren Rechnungen ausweisen, keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben und keine USt ans Finanzamt abführen. Im Gegenzug dürfen Sie keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen abziehen.

Kurz gesagt: Sie fakturieren brutto gleich netto. Wenn Sie 1.000 Euro für ein Projekt berechnen, behalten Sie 1.000 Euro — minus Einkommensteuer natürlich.

Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung 2026

Sie dürfen die Kleinunternehmerregelung nutzen, wenn beide Bedingungen erfüllt sind:

  • Gesamtumsatz im Vorjahr (2025): maximal 25.000 €
  • Gesamtumsatz im laufenden Jahr (2026): maximal 100.000 €

Achtung: Beide Grenzen beziehen sich auf den Gesamtumsatz, nicht auf den Gewinn. Seit 2025 wird er netto gerechnet — eine fiktive Umsatzsteuer wird nicht mehr hinzugerechnet. Bis Ende 2024 galten noch 22.000 € im Vorjahr und eine Prognose von 50.000 € für das laufende Jahr; die 100.000 € sind dagegen eine feste Obergrenze (siehe „Pflichtiger Wechsel bei Überschreitung“).

Gründungsjahr: 25.000 € als feste Grenze

Im Jahr der Gründung gibt es keinen Vorjahresumsatz. Seit 2025 gilt deshalb: Ihr tatsächlicher Umsatz im Gründungsjahr darf 25.000 € nicht überschreiten — eine Hochrechnung auf zwölf Monate gibt es nicht mehr. Beispiel: Sie gründen am 1. Juli 2026 und erzielen bis Jahresende 15.000 € — Sie bleiben Kleinunternehmer.

Überschreiten Sie im Gründungsjahr die 25.000 €, gilt die Regelbesteuerung sofort — schon für den Umsatz, mit dem Sie die Grenze überschreiten.

Vorteile der Kleinunternehmerregelung

  • Weniger Bürokratie: Keine monatlichen oder quartalsweisen Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Das spart pro Quartal mindestens eine Stunde Verwaltungsaufwand.
  • Wettbewerbsvorteil bei Privatkunden: Privatkunden können keine Vorsteuer abziehen. Ihr Preis von 1.000 € ist für sie günstiger als der eines Regelbesteuerers, der 1.190 € berechnet.
  • Einfachere Buchführung: Keine Trennung von Netto und Brutto, keine Vorsteuerbuchungen.
  • Liquiditätsvorteil: Sie müssen keine eingenommene USt zwischenparken und ans Finanzamt abführen.

Nachteile: Wann sich die Kleinunternehmerregelung nicht lohnt

  • Kein Vorsteuerabzug: Kaufen Sie einen Laptop für 1.190 € brutto, zahlen Sie die vollen 190 € Umsatzsteuer — ohne Erstattung. Bei hohen Investitionen (Ausstattung, Maschinen, Software) kann das ins Geld gehen.
  • Nachteil bei B2B-Kunden: Geschäftskunden ist Ihre Umsatzsteuer egal, weil sie diese als Vorsteuer abziehen. Ihr Preis von 1.000 € ist für sie dasselbe wie 1.000 € netto + 190 € USt von einem Regelbesteuerer. Aber Sie hast den Vorsteuerabzug verloren.
  • Signalwirkung: Manche Geschäftspartner sehen den Kleinunternehmer-Hinweis auf der Rechnung als Zeichen eines „kleinen“ Unternehmens. Ob das stört, hängt von Ihrer Branche ab.

Rechnung als Kleinunternehmer: Was drauf muss

Ihre Rechnung enthält grundsätzlich die gleichen Pflichtangaben wie jede andere Rechnung — mit zwei Ausnahmen:

  • Keinen Steuersatz und keinen Steuerbetrag ausweisen
  • Pflichthinweis auf § 19 UStG aufnehmen

Der Hinweis kann so aussehen:

  • „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“
  • „Kein Ausweis von Umsatzsteuer aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG.“
  • „Als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“

Falle: Weisen Sie trotzdem Umsatzsteuer aus — auch versehentlich —, schulden Sie diese dem Finanzamt (§ 14c UStG). Ein einziger Fehler auf einer Rechnung kann Sie 19 % Ihres Umsatzes kosten.

Wechsel zur Regelbesteuerung: Wann und wie?

Freiwilliger Wechsel (Option zur Regelbesteuerung)

Sie können jederzeit auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und zur Regelbesteuerung wechseln. Das ergibt Sinn, wenn:

  • Sie hohe Investitionen planen (Büroausstattung, Fahrzeug, Maschinen)
  • Ihre Kunden überwiegend Unternehmen sind (B2B)
  • Sie professioneller auftreten möchten

Der Haken: Nach dem Wechsel sind Sie 5 Jahre an die Regelbesteuerung gebunden. Erst danach können Sie zurück zur Kleinunternehmerregelung — vorausgesetzt, Ihr Umsatz liegt wieder unter der Grenze.

Pflichtiger Wechsel bei Überschreitung

Seit 2025 gibt es zwei Fälle:

  • Über 25.000 €, aber unter 100.000 €: Sie bleiben im laufenden Jahr Kleinunternehmer und werden ab dem Folgejahr Regelbesteuerer. Beispiel: 2026 machen Sie 30.000 € Umsatz → ab 1. Januar 2027 sind Sie Regelbesteuerer.
  • Über 100.000 € im laufenden Jahr: Die Regelbesteuerung gilt sofort — bereits für den Umsatz, mit dem Sie die Grenze überschreiten. Auf diese Rechnung gehört schon Umsatzsteuer.

Das bedeutet:

  • Sie müssen ab dem Wechsel Umsatzsteuer auf allen Rechnungen ausweisen
  • Monatliche oder quartalsweise Umsatzsteuer-Voranmeldungen werden Pflicht
  • Sie dürfen ab sofort Vorsteuer abziehen

Kleinunternehmerregelung und Umsatzsteuer-ID

Als Kleinunternehmer brauchen Sie keine USt-IdNr. — es sei denn, Sie tätigen innergemeinschaftliche Erwerbe oder Dienstleistungen innerhalb der EU. In dem Fall beantragen Sie die USt-IdNr. beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Für Rechnungen innerhalb Deutschlands reicht Ihre Steuernummer vom Finanzamt vollkommen aus.

Praktisches Beispiel: Lohnt sich die Kleinunternehmerregelung?

Anna ist Grafikdesignerin und macht 18.000 € Umsatz pro Jahr. Ihre Betriebsausgaben: 3.000 € (Software-Abos, Stockfotos, Büromaterial).

Als Kleinunternehmerin:

  • Einnahmen: 18.000 €
  • Ausgaben: 3.000 € (brutto, kein Vorsteuerabzug)
  • Davon enthaltene USt: ca. 479 € (die sie nicht erstattet bekommt)
  • Verwaltungsaufwand für USt: 0 Stunden/Jahr

Als Regelbesteuererin:

  • Einnahmen: 18.000 € netto + 3.420 € USt = 21.420 € brutto
  • Ausgaben: 2.521 € netto + 479 € Vorsteuer
  • USt-Zahllast: 3.420 € – 479 € = 2.941 € (ans Finanzamt)
  • Verwaltungsaufwand für USt: ca. 8-12 Stunden/Jahr

Ergebnis: Anna spart als Kleinunternehmerin 479 € Vorsteuer nicht — aber sie spart sich den gesamten USt-Verwaltungsaufwand. Bei überwiegend Privatkunden ergibt die Kleinunternehmerregelung klar Sinn.

Kleinunternehmerregelung in QROVA einrichten

QROVA unterstützt die Kleinunternehmerregelung mit einem einzigen Toggle. Aktivieren Sie die Option, passiert Folgendes automatisch:

  • Alle Rechnungen werden ohne USt-Ausweis erstellt
  • Der § 19 UStG-Hinweis wird automatisch eingefügt
  • Die EÜR berücksichtigt, dass keine Vorsteuer anfällt
  • Rechnungsvorlagen passen sich entsprechend an

QROVA Tipp

In QROVA aktivieren Sie die Kleinunternehmerregelung mit einem Klick. Alle Rechnungen enthalten automatisch den korrekten § 19 UStG-Hinweis, und die Buchhaltung passt sich entsprechend an — ohne manuelle Anpassungen.

Jetzt kostenlos testen →

Rechnung ohne Umstellungsaufwand? Mit dem kostenlosen Rechnungsgenerator von QROVA erstellen Sie sofort Rechnungen mit allen Pflichtangaben nach § 14 UStG, § 19-Hinweis für Kleinunternehmer und automatischem GiroCode für die Überweisung.

OM
Oleksandr Miliienko
Gründer von QROVA & Miliienko Studio · WordPress & SEO-Experte für KMU im DACH-Raum

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Oleksandr Miliienko
Gründer von QROVA & Miliienko Studio · WordPress & SEO-Experte für KMU im DACH-Raum
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