25.000 Euro Umsatz im Vorjahr, 100.000 Euro im laufenden Jahr — seit dem 1. Januar 2025 sind das die beiden Zahlen, die über die Kleinunternehmerregelung entscheiden. Doch hinter § 19 UStG steckt mehr als nur „keine Umsatzsteuer“. Hier erfahren Sie alles, was Sie als Kleinunternehmer wissen müssen.
Was ist die Kleinunternehmerregelung?
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit Sie von der Umsatzsteuer. Sie müssen keine USt auf Ihren Rechnungen ausweisen, keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben und keine USt ans Finanzamt abführen. Im Gegenzug dürfen Sie keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen abziehen.
Kurz gesagt: Sie fakturieren brutto gleich netto. Wenn Sie 1.000 Euro für ein Projekt berechnen, behalten Sie 1.000 Euro — minus Einkommensteuer natürlich.
Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung 2026
Sie dürfen die Kleinunternehmerregelung nutzen, wenn beide Bedingungen erfüllt sind:
- Gesamtumsatz im Vorjahr (2025): maximal 25.000 €
- Gesamtumsatz im laufenden Jahr (2026): maximal 100.000 €
Achtung: Beide Grenzen beziehen sich auf den Gesamtumsatz, nicht auf den Gewinn. Seit 2025 wird er netto gerechnet — eine fiktive Umsatzsteuer wird nicht mehr hinzugerechnet. Bis Ende 2024 galten noch 22.000 € im Vorjahr und eine Prognose von 50.000 € für das laufende Jahr; die 100.000 € sind dagegen eine feste Obergrenze (siehe „Pflichtiger Wechsel bei Überschreitung“).
Gründungsjahr: 25.000 € als feste Grenze
Im Jahr der Gründung gibt es keinen Vorjahresumsatz. Seit 2025 gilt deshalb: Ihr tatsächlicher Umsatz im Gründungsjahr darf 25.000 € nicht überschreiten — eine Hochrechnung auf zwölf Monate gibt es nicht mehr. Beispiel: Sie gründen am 1. Juli 2026 und erzielen bis Jahresende 15.000 € — Sie bleiben Kleinunternehmer.
Überschreiten Sie im Gründungsjahr die 25.000 €, gilt die Regelbesteuerung sofort — schon für den Umsatz, mit dem Sie die Grenze überschreiten.
Vorteile der Kleinunternehmerregelung
- Weniger Bürokratie: Keine monatlichen oder quartalsweisen Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Das spart pro Quartal mindestens eine Stunde Verwaltungsaufwand.
- Wettbewerbsvorteil bei Privatkunden: Privatkunden können keine Vorsteuer abziehen. Ihr Preis von 1.000 € ist für sie günstiger als der eines Regelbesteuerers, der 1.190 € berechnet.
- Einfachere Buchführung: Keine Trennung von Netto und Brutto, keine Vorsteuerbuchungen.
- Liquiditätsvorteil: Sie müssen keine eingenommene USt zwischenparken und ans Finanzamt abführen.
Nachteile: Wann sich die Kleinunternehmerregelung nicht lohnt
- Kein Vorsteuerabzug: Kaufen Sie einen Laptop für 1.190 € brutto, zahlen Sie die vollen 190 € Umsatzsteuer — ohne Erstattung. Bei hohen Investitionen (Ausstattung, Maschinen, Software) kann das ins Geld gehen.
- Nachteil bei B2B-Kunden: Geschäftskunden ist Ihre Umsatzsteuer egal, weil sie diese als Vorsteuer abziehen. Ihr Preis von 1.000 € ist für sie dasselbe wie 1.000 € netto + 190 € USt von einem Regelbesteuerer. Aber Sie hast den Vorsteuerabzug verloren.
- Signalwirkung: Manche Geschäftspartner sehen den Kleinunternehmer-Hinweis auf der Rechnung als Zeichen eines „kleinen“ Unternehmens. Ob das stört, hängt von Ihrer Branche ab.
Rechnung als Kleinunternehmer: Was drauf muss
Ihre Rechnung enthält grundsätzlich die gleichen Pflichtangaben wie jede andere Rechnung — mit zwei Ausnahmen:
- Keinen Steuersatz und keinen Steuerbetrag ausweisen
- Pflichthinweis auf § 19 UStG aufnehmen
Der Hinweis kann so aussehen:
- „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“
- „Kein Ausweis von Umsatzsteuer aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG.“
- „Als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“
Falle: Weisen Sie trotzdem Umsatzsteuer aus — auch versehentlich —, schulden Sie diese dem Finanzamt (§ 14c UStG). Ein einziger Fehler auf einer Rechnung kann Sie 19 % Ihres Umsatzes kosten.
Wechsel zur Regelbesteuerung: Wann und wie?
Freiwilliger Wechsel (Option zur Regelbesteuerung)
Sie können jederzeit auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und zur Regelbesteuerung wechseln. Das ergibt Sinn, wenn:
- Sie hohe Investitionen planen (Büroausstattung, Fahrzeug, Maschinen)
- Ihre Kunden überwiegend Unternehmen sind (B2B)
- Sie professioneller auftreten möchten
Der Haken: Nach dem Wechsel sind Sie 5 Jahre an die Regelbesteuerung gebunden. Erst danach können Sie zurück zur Kleinunternehmerregelung — vorausgesetzt, Ihr Umsatz liegt wieder unter der Grenze.
Pflichtiger Wechsel bei Überschreitung
Seit 2025 gibt es zwei Fälle:
- Über 25.000 €, aber unter 100.000 €: Sie bleiben im laufenden Jahr Kleinunternehmer und werden ab dem Folgejahr Regelbesteuerer. Beispiel: 2026 machen Sie 30.000 € Umsatz → ab 1. Januar 2027 sind Sie Regelbesteuerer.
- Über 100.000 € im laufenden Jahr: Die Regelbesteuerung gilt sofort — bereits für den Umsatz, mit dem Sie die Grenze überschreiten. Auf diese Rechnung gehört schon Umsatzsteuer.
Das bedeutet:
- Sie müssen ab dem Wechsel Umsatzsteuer auf allen Rechnungen ausweisen
- Monatliche oder quartalsweise Umsatzsteuer-Voranmeldungen werden Pflicht
- Sie dürfen ab sofort Vorsteuer abziehen
Kleinunternehmerregelung und Umsatzsteuer-ID
Als Kleinunternehmer brauchen Sie keine USt-IdNr. — es sei denn, Sie tätigen innergemeinschaftliche Erwerbe oder Dienstleistungen innerhalb der EU. In dem Fall beantragen Sie die USt-IdNr. beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Für Rechnungen innerhalb Deutschlands reicht Ihre Steuernummer vom Finanzamt vollkommen aus.
Praktisches Beispiel: Lohnt sich die Kleinunternehmerregelung?
Anna ist Grafikdesignerin und macht 18.000 € Umsatz pro Jahr. Ihre Betriebsausgaben: 3.000 € (Software-Abos, Stockfotos, Büromaterial).
Als Kleinunternehmerin:
- Einnahmen: 18.000 €
- Ausgaben: 3.000 € (brutto, kein Vorsteuerabzug)
- Davon enthaltene USt: ca. 479 € (die sie nicht erstattet bekommt)
- Verwaltungsaufwand für USt: 0 Stunden/Jahr
Als Regelbesteuererin:
- Einnahmen: 18.000 € netto + 3.420 € USt = 21.420 € brutto
- Ausgaben: 2.521 € netto + 479 € Vorsteuer
- USt-Zahllast: 3.420 € – 479 € = 2.941 € (ans Finanzamt)
- Verwaltungsaufwand für USt: ca. 8-12 Stunden/Jahr
Ergebnis: Anna spart als Kleinunternehmerin 479 € Vorsteuer nicht — aber sie spart sich den gesamten USt-Verwaltungsaufwand. Bei überwiegend Privatkunden ergibt die Kleinunternehmerregelung klar Sinn.
Kleinunternehmerregelung in QROVA einrichten
QROVA unterstützt die Kleinunternehmerregelung mit einem einzigen Toggle. Aktivieren Sie die Option, passiert Folgendes automatisch:
- Alle Rechnungen werden ohne USt-Ausweis erstellt
- Der § 19 UStG-Hinweis wird automatisch eingefügt
- Die EÜR berücksichtigt, dass keine Vorsteuer anfällt
- Rechnungsvorlagen passen sich entsprechend an
QROVA Tipp
In QROVA aktivieren Sie die Kleinunternehmerregelung mit einem Klick. Alle Rechnungen enthalten automatisch den korrekten § 19 UStG-Hinweis, und die Buchhaltung passt sich entsprechend an — ohne manuelle Anpassungen.
Rechnung ohne Umstellungsaufwand? Mit dem kostenlosen Rechnungsgenerator von QROVA erstellen Sie sofort Rechnungen mit allen Pflichtangaben nach § 14 UStG, § 19-Hinweis für Kleinunternehmer und automatischem GiroCode für die Überweisung.


