Um Trinkgeld bei einer geschäftlichen Bewirtung als Betriebsausgabe absetzen zu können, muss es auf dem Bewirtungsbeleg korrekt vermerkt sein. Ergänzen Sie den Betrag handschriftlich auf der maschinellen Rechnung, bilden Sie eine neue Gesamtsumme und lassen Sie den Erhalt vom Servicepersonal per Unterschrift bestätigen. Das Trinkgeld wird dann gemeinsam mit den restlichen Bewirtungskosten behandelt, von denen 70 % steuerlich abzugsfähig sind.
Grundlagen: Was ist ein Bewirtungsbeleg?
Ein Bewirtungsbeleg ist mehr als nur eine Quittung. Er ist für Selbstständige und Unternehmer ein zentrales Dokument, um die Kosten für ein Geschäftsessen steuerlich geltend zu machen. Damit das Finanzamt die Ausgaben anerkennt, muss der Beleg bestimmte formale Anforderungen erfüllen. Neben den üblichen Rechnungsangaben sind bei einer Bewirtung zusätzlich der Anlass der Bewirtung sowie die Namen aller teilnehmenden Personen auf dem Beleg zu vermerken.
Die Kosten für die Bewirtung von Geschäftspartnern, Kunden oder Mitarbeitern aus geschäftlichem Anlass gelten als Betriebsausgaben. Sie mindern den zu versteuernden Gewinn. Allerdings gibt es hier eine wichtige Einschränkung, die im Einkommensteuergesetz festgelegt ist: Nur ein Teil der Aufwendungen ist abzugsfähig.
Trinkgeld auf dem Bewirtungsbeleg: So wird es korrekt vermerkt
Trinkgeld ist eine freiwillige Zahlung und erscheint daher in der Regel nicht auf der maschinell erstellten Rechnung des Restaurants. Damit es dennoch als Teil der Bewirtungskosten anerkannt wird, müssen Sie es korrekt dokumentieren. Ein einfacher Eigenbeleg reicht hierfür oft nicht aus, da die Beweiskraft als zu gering eingestuft werden kann. Die sicherste Methode ist der direkte Vermerk auf dem Originalbeleg.
Folgen Sie dieser Schritt-für-Schritt-Anleitung, um Trinkgelder regelkonform zu erfassen:
- Maschinellen Beleg prüfen: Kontrollieren Sie die vom Restaurant ausgestellte Rechnung auf Vollständigkeit. Für Beträge über 250 Euro muss es eine vollständige Rechnung sein, darunter genügt eine Kleinbetragsrechnung.
- Trinkgeld handschriftlich ergänzen: Notieren Sie die Höhe des gezahlten Trinkgelds handschriftlich auf dem Beleg.
- Neue Gesamtsumme bilden: Addieren Sie den Rechnungsbetrag und das Trinkgeld und notieren Sie die neue Gesamtsumme ebenfalls auf dem Beleg.
- Bestätigung einholen: Bitten Sie die Servicekraft, den Erhalt des Trinkgelds durch eine Unterschrift oder einen Stempel direkt neben Ihrem handschriftlichen Vermerk zu bestätigen. Dieser Schritt ist entscheidend für die Glaubwürdigkeit gegenüber dem Finanzamt.
Ohne diese Bestätigung auf dem Originalbeleg besteht das Risiko, dass das Finanzamt das Trinkgeld nicht als Teil der abzugsfähigen Betriebsausgaben anerkennt.
Rechnungen und Belege ohne Tabellenchaos
QROVA erstellt Rechnungen nach § 14 UStG, erfasst Belege und führt die EÜR – speziell für Kleinunternehmer nach § 19 UStG.
Rechenbeispiel: Bewirtungskosten mit Trinkgeld absetzen
Die steuerliche Behandlung von Bewirtungskosten folgt klaren Regeln. Von den angemessenen Gesamtkosten (Rechnungsbetrag plus Trinkgeld) sind 70 % als Betriebsausgabe absetzbar. Die restlichen 30 % sind nicht abzugsfähig und müssen privat getragen werden. Die in der Rechnung ausgewiesene Vorsteuer können Sie hingegen – sofern Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind – zu 100 % geltend machen.
Angenommen, Sie bewirten einen Geschäftspartner. Die Rechnung sieht wie folgt aus:
| Position | Betrag (Netto) | USt. (19%) | Betrag (Brutto) |
|---|---|---|---|
| Speisen und Getränke | 100,00 EUR | 19,00 EUR | 119,00 EUR |
| Trinkgeld (handschriftlich) | 10,00 EUR | 0,00 EUR | 10,00 EUR |
| Gesamtaufwand | 110,00 EUR | 19,00 EUR | 129,00 EUR |
Die Berechnung für Ihre Buchhaltung sieht dann so aus:
- Gesamte Bewirtungsaufwendungen: 119,00 EUR (Rechnung) + 10,00 EUR (Trinkgeld) = 129,00 EUR
- Abziehbare Betriebsausgaben (70%): 70 % von 129,00 EUR = 90,30 EUR
- Nicht abziehbare Betriebsausgaben (30%): 30 % von 129,00 EUR = 38,70 EUR
- Abziehbare Vorsteuer (100%): 19,00 EUR (nur aus den Speisen und Getränken)
Ihr Gewinn wird also um 90,30 EUR gemindert, und Sie erhalten 19,00 EUR Vorsteuer vom Finanzamt zurück.
Die buchhalterische Erfassung: Trinkgeld richtig buchen
Die korrekte Verbuchung der Bewirtungskosten ist entscheidend für eine saubere Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Moderne Buchhaltungsprogramme wie qrova.io nehmen Ihnen hier viel Arbeit ab und bieten oft spezielle Buchungsmasken für Bewirtungsbelege, die die Aufteilung automatisch vornehmen.
Bei der manuellen Buchung (beispielsweise nach SKR03 oder SKR04) müssen Sie den Geschäftsvorfall auf die entsprechenden Konten aufteilen:
- Der abziehbare Anteil (im Beispiel 90,30 EUR) wird auf das Konto „Bewirtungskosten“ gebucht.
- Der nicht abziehbare Anteil (38,70 EUR) kommt auf das Konto „Nicht abziehbare Bewirtungskosten“.
- Die Vorsteuer (19,00 EUR) wird auf „Abziehbare Vorsteuer“ gebucht.
Der Gesamtbetrag von 129,00 EUR wird als Abgang von Ihrem Bank- oder Kassenkonto erfasst. Diese saubere Trennung ist für die steuerliche Korrektheit unerlässlich.
Trinkgeld und die Kleinunternehmerregelung
Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen, sind Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Berechnung vereinfacht sich dadurch. Sie behandeln den gesamten Bruttobetrag inklusive Trinkgeld als Basis für die 70/30-Aufteilung. In unserem Beispiel wären das 129,00 EUR. Davon wären 90,30 EUR abziehbare und 38,70 EUR nicht abziehbare Betriebsausgaben. Der Vorsteuerabzug entfällt vollständig.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Er gibt den Stand August 2026 wieder. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.
Häufige Fragen
Muss das Trinkgeld auf dem Bewirtungsbeleg maschinell ausgewiesen sein?
Nein, ein handschriftlicher Vermerk über die Höhe des Trinkgelds und den neuen Gesamtbetrag auf der maschinellen Rechnung genügt. Entscheidend für die Anerkennung ist jedoch, dass der Erhalt des Trinkgelds vom Servicepersonal per Unterschrift oder Stempel auf dem Beleg bestätigt wird.
Ist Trinkgeld umsatzsteuerpflichtig?
Freiwillig gezahltes Trinkgeld ist für den empfangenden Angestellten steuerfrei und unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Daher wird es auf dem Bewirtungsbeleg ohne Umsatzsteuer zum Rechnungsbetrag addiert. Die Vorsteuer kann folglich nur aus den eigentlichen Bewirtungskosten gezogen werden.
Wie hoch darf das Trinkgeld sein, damit es anerkannt wird?
Das Gesetz nennt keine Obergrenze für die Höhe des Trinkgelds. Es sollte sich jedoch in einem angemessenen und üblichen Rahmen zur Rechnungssumme verhalten. Ein unverhältnismäßig hohes Trinkgeld könnte vom Finanzamt als unangemessen eingestuft und bei einer Prüfung nicht anerkannt werden.
Kann ich das Trinkgeld auch über einen Eigenbeleg absetzen?
Ein Eigenbeleg ist für Trinkgeld bei Bewirtungen nur eine Notlösung und wird vom Finanzamt oft kritisch gesehen. Die sicherste und empfohlene Methode ist immer der Vermerk und die Bestätigung direkt auf dem originalen Bewirtungsbeleg des Restaurants, da dies die höchste Beweiskraft hat.
Belege erfassen, EÜR automatisch
SKR03/SKR04, Bank-Sync und Belegablage in einer Oberfläche.





