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Bei einer Rechnung für Bauleistungen nach § 13b UStG wird die Umsatzsteuer nicht vom leistenden Unternehmer, sondern vom Leistungsempfänger abgeführt. Dieses Reverse-Charge-Verfahren erfordert eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis, aber mit dem zwingenden Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. So stellen Sie sicher, dass Ihre Rechnung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Was bedeutet Reverse-Charge bei Bauleistungen nach § 13b UStG?

Das Umsatzsteuergesetz (UStG) regelt in § 13b die Umkehr der Steuerschuldnerschaft, auch als Reverse-Charge-Verfahren bekannt. Bei bestimmten Leistungen, darunter auch Bauleistungen, schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Das bedeutet für Sie als Rechnungssteller: Sie weisen keine Umsatzsteuer auf Ihrer Rechnung aus und führen diese auch nicht an das Finanzamt ab. Stattdessen stellen Sie eine Netto-Rechnung aus und vermerken darauf, dass die Steuerschuld auf den Empfänger übergeht. Dieser muss die Umsatzsteuer dann in seiner eigenen Umsatzsteuervoranmeldung deklarieren.

Wann findet das Verfahren Anwendung?

Das Verfahren greift, wenn zwei Hauptbedingungen erfüllt sind:

  1. Es handelt sich um eine Bauleistung: Darunter fallen Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
  2. Der Leistungsempfänger ist selbst Unternehmer, der nachhaltig Bauleistungen erbringt: Das Finanzamt geht davon aus, dass ein Unternehmer nachhaltig Bauleistungen erbringt, wenn er mindestens zehn Prozent seines weltweiten Umsatzes aus solchen Leistungen erzielt.

Wenn Sie also als Bauunternehmer eine Leistung für einen anderen Bauunternehmer erbringen, ist die Anwendung des § 13b UStG in der Regel verpflichtend.

Die Pflichtangaben einer Rechnung mit Steuerschuldumkehr

Eine Rechnung nach § 13b UStG muss alle allgemeinen Pflichtangaben gemäß § 14 Abs. 4 UStG enthalten. Zusätzlich gibt es jedoch entscheidende Besonderheiten. Die regulären Angaben umfassen:

Die entscheidenden Unterschiede bei einer Reverse-Charge-Rechnung sind:

Rechnungen und Belege ohne Tabellenchaos

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Der korrekte Hinweis auf der Rechnung: Formulierungsvorschläge

Der Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuld ist eine zwingende Pflichtangabe. Fehlt er, kann das zur Folge haben, dass Sie als Rechnungssteller die Umsatzsteuer schulden, obwohl Sie nur den Nettobetrag erhalten haben. Die Formulierung muss eindeutig sein. Folgende Formulierungen sind gängig und regelkonform:

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.

Alternativ können Sie auch ausführlichere Formulierungen verwenden, wie zum Beispiel:

Gemäß § 13b UStG geht die Steuerschuld für die hier aufgeführten Bauleistungen auf den Leistungsempfänger über.

Platzieren Sie diesen Hinweis gut sichtbar auf Ihrer Rechnung, beispielsweise im Leistungsbeschreibungsteil oder in der Nähe des Gesamtbetrags.

Mustervorlage: Rechnung für Bauleistungen nach § 13b UStG

Um die korrekte Erstellung zu verdeutlichen, finden Sie hier eine beispielhafte Struktur einer solchen Rechnung in Tabellenform. Mit einer Buchhaltungssoftware wie qrova.io können Sie solche Rechnungen automatisiert und regelkonform erstellen.

AngabeBeispiel
Ihr Firmenname & AnschriftBauunternehmen Max Mustermann
Musterstraße 1
12345 Musterstadt
Name & Anschrift des KundenGeneralbau GmbH
Baustellenweg 2
54321 Baustadt
Rechnungsdatum19.08.2026
Rechnungsnummer2026-08-15
Steuernummer / USt-IdNr.12/345/67890
LeistungszeitraumJuli 2026
LeistungsbeschreibungTrockenbauarbeiten im Objekt ‚Neubau Bürokomplex‘, Baustellenweg 2, 54321 Baustadt
Menge / Einheit / Einzelpreis120 qm / 45,00 EUR
Nettobetrag5.400,00 EUR
Umsatzsteuer0,00 EUR
Gesamtbetrag5.400,00 EUR
Hinweis nach § 13b UStGSteuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.
ZahlungszielZahlbar ohne Abzug bis zum 02.09.2026.

Häufige Fehler bei der Rechnungsstellung vermeiden

Bei der Anwendung des § 13b UStG kommt es immer wieder zu Fehlern, die für Sie als leistenden Unternehmer teuer werden können. Achten Sie besonders auf folgende Punkte:

Fehler 1: Der Hinweis auf § 13b fehlt

Wie bereits erwähnt, ist dies der kritischste Fehler. Ohne den Hinweis schulden Sie die Umsatzsteuer. Überprüfen Sie jede Rechnung vor dem Versand sorgfältig.

Fehler 2: Umsatzsteuer wird fälschlicherweise ausgewiesen

Wenn Sie trotz Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens Umsatzsteuer ausweisen, schulden Sie diesen Betrag ebenfalls dem Finanzamt. Der Leistungsempfänger kann diese ausgewiesene Steuer jedoch nicht als Vorsteuer abziehen. Dies führt zu einer doppelten Belastung.

Fehler 3: Falsche Beurteilung des Leistungsempfängers

Prüfen Sie, ob Ihr Kunde tatsächlich ein Unternehmer ist, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Im Zweifel lassen Sie sich eine entsprechende Bescheinigung des Finanzamtes (USt 1 TG) vorlegen. Handelt es sich beim Kunden um eine Privatperson oder einen Unternehmer, der keine Bauleistungen erbringt, müssen Sie eine reguläre Rechnung mit Umsatzsteuer ausstellen.

Rechnungen mit qrova.io einfach und korrekt erstellen

Die Erstellung von Rechnungen mit Sonderregelungen wie dem Reverse-Charge-Verfahren kann komplex sein. Eine professionelle Buchhaltungssoftware wie qrova.io nimmt Ihnen diese Arbeit ab. Sie können Vorlagen für verschiedene Rechnungsarten anlegen und stellen so sicher, dass alle Pflichtangaben, inklusive des Hinweises nach § 13b UStG, korrekt enthalten sind. Dies minimiert das Fehlerrisiko und hilft Ihnen, die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern (GoBD) einzuhalten. Neben der Rechnungserstellung unterstützt qrova.io Sie auch bei der Belegerfassung und der Erstellung Ihrer Einnahmenüberschussrechnung (EÜR).

Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Er gibt den Stand August 2026 wieder. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.

Häufige Fragen

Was bedeutet ‚Reverse-Charge‘ bei Bauleistungen?

Reverse-Charge bedeutet, dass nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt. Bei Bauleistungen nach § 13b UStG stellen Sie als Leistender eine Netto-Rechnung und weisen auf die Umkehr der Steuerschuld hin. Der Empfänger berechnet und zahlt die Steuer dann selbst.

Welcher Text muss auf eine Rechnung nach § 13b UStG?

Auf der Rechnung muss ein unmissverständlicher Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers stehen. Eine gängige und rechtssichere Formulierung ist: ‚Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers‘. Alternativ ist auch ‚Gemäß § 13b UStG geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über‘ möglich. Dieser Hinweis ist eine gesetzliche Pflichtangabe.

Gilt § 13b UStG auch für Kleinunternehmer?

Als Kleinunternehmer weisen Sie ohnehin keine Umsatzsteuer aus und müssen stattdessen auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG hinweisen. Wenn Sie jedoch eine Bauleistung von einem anderen Unternehmen erhalten, das § 13b anwendet, können Sie zum Steuerschuldner werden. Die Details sollten Sie mit Ihrer Steuerberatung klären.

Was passiert, wenn der Hinweis auf § 13b auf der Rechnung fehlt?

Fehlt der gesetzlich vorgeschriebene Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, ist die Rechnung formal nicht korrekt. Dies kann dazu führen, dass Sie als leistender Unternehmer die Umsatzsteuer schulden, obwohl Sie nur den Nettobetrag erhalten haben. Eine Korrektur der Rechnung ist in diesem Fall dringend erforderlich.

Rechnung in unter zwei Minuten

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OM
Oleksandr Miliienko
Gründer von QROVA & Miliienko Studio · WordPress & SEO-Experte für KMU im DACH-Raum

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Oleksandr Miliienko
Gründer von QROVA & Miliienko Studio · WordPress & SEO-Experte für KMU im DACH-Raum
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