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Eine Rechnung an ein Unternehmen in der Schweiz ist in der Regel eine steuerfreie Ausfuhrlieferung in ein Drittland. Das bedeutet, Sie weisen keine deutsche Umsatzsteuer aus, müssen aber bestimmte Nachweise für das Finanzamt erbringen und spezielle Pflichtangaben auf der Rechnung vermerken. Kleinunternehmer müssen zusätzlich auf ihre Befreiung nach § 19 UStG hinweisen.

Grundlagen: Warum ist eine Rechnung in die Schweiz umsatzsteuerfrei?

Wenn Sie als deutsches Unternehmen eine Leistung für einen Kunden in der Schweiz erbringen, bewegen Sie sich im internationalen Geschäftsverkehr. Die Schweiz ist, obwohl geografisch in Europa gelegen, kein Mitglied der Europäischen Union. Im umsatzsteuerlichen Sinne gilt sie daher als sogenanntes Drittland. Dies hat entscheidende Konsequenzen für die Rechnungsstellung, insbesondere für die Umsatzsteuer.

Für Lieferungen von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen an Unternehmen in Drittländern greift das Prinzip der steuerfreien Ausfuhrlieferung. Das bedeutet, der Umsatz ist in Deutschland nicht steuerbar. Sie müssen auf Ihrer Rechnung keine deutsche Umsatzsteuer ausweisen. Dies entlastet den grenzüberschreitenden Handel und vermeidet eine Doppelbesteuerung. Allerdings knüpft das Finanzamt diese Steuerbefreiung an strenge Bedingungen, insbesondere an die korrekte Rechnungsstellung und lückenlose Nachweise über die Ausfuhr.

Unterschied zwischen Warenlieferung und Dienstleistung

Es ist wichtig zu unterscheiden, ob Sie eine Ware liefern oder eine Dienstleistung erbringen. Bei einer Warenlieferung versenden Sie ein physisches Produkt in die Schweiz. Dies ist der klassische Fall einer Ausfuhrlieferung. Bei Dienstleistungen, die Sie für ein Schweizer Unternehmen erbringen, gilt in der Regel das Empfängerortprinzip (Reverse-Charge-Verfahren im B2B-Bereich). Der Ort der Leistung verlagert sich in die Schweiz, wodurch der Umsatz ebenfalls nicht in Deutschland steuerbar ist. In beiden Fällen ist das Ergebnis für Ihre Rechnung identisch: Sie weisen keine deutsche Umsatzsteuer aus.

Pflichtangaben für eine Rechnung in die Schweiz (B2B)

Eine Rechnung in ein Drittland wie die Schweiz muss alle Pflichtangaben einer regulären inländischen Rechnung gemäß § 14 UStG enthalten, ergänzt um einige Besonderheiten. Eine sorgfältige und vollständige Rechnung ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern auch die Grundlage für die Anerkennung der Steuerfreiheit durch das Finanzamt.

Die folgende Tabelle dient Ihnen als Checkliste für alle notwendigen Angaben auf Ihrer Exportrechnung in die Schweiz.

PflichtangabeErläuterung
Vollständiger Name und AnschriftIhr vollständiger Name und Ihre Anschrift sowie die des Schweizer Leistungsempfängers.
Ihre Steuernummer oder USt-IdNr.Geben Sie Ihre vom deutschen Finanzamt erteilte Steuernummer oder Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an.
AusstellungsdatumDas Datum, an dem die Rechnung ausgestellt wird.
Fortlaufende RechnungsnummerEine einmalig vergebene, lückenlose Nummer zur Identifizierung der Rechnung.
Menge und Art der LeistungEine handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Ware oder eine genaue Beschreibung der erbrachten Dienstleistung.
Zeitpunkt der Lieferung/LeistungDas Datum, an dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wurde.
Entgelt (Netto)Der Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer. Geben Sie die Währung an (z.B. EUR oder CHF).
Hinweis auf SteuerbefreiungDies ist der entscheidende Zusatz. Formulieren Sie klar, warum keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Ein gängiger Vermerk lautet: „Steuerfreie Ausfuhrlieferung“ oder bei Dienstleistungen „Nicht im Inland steuerbare Leistung“.
Kein SteuerausweisWeisen Sie explizit keinen Umsatzsteuerbetrag und keinen Steuersatz aus. Der Gesamtbetrag entspricht dem Nettobetrag.

Währung und Sprache

Sie können die Rechnung in Euro (EUR) oder Schweizer Franken (CHF) ausstellen. Vereinbaren Sie die Währung vorab mit Ihrem Kunden, um Missverständnisse zu vermeiden. Wenn Sie in CHF fakturieren, müssen Sie für Ihre eigene Buchhaltung den Betrag zum aktuellen Kurs in Euro umrechnen. Es gibt keine gesetzliche Vorschrift für die Sprache der Rechnung. Es empfiehlt sich jedoch, die Rechnung in einer für den Kunden verständlichen Sprache zu verfassen, beispielsweise in Deutsch oder Englisch.

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Besonderheiten für Kleinunternehmer nach § 19 UStG

Auch als Kleinunternehmer können Sie selbstverständlich Rechnungen an Kunden in der Schweiz stellen. Für Sie ändert sich im Vergleich zu einer Inlandsrechnung nur wenig. Da Sie aufgrund der Kleinunternehmerregelung ohnehin keine Umsatzsteuer ausweisen, tun Sie dies auch bei einer Rechnung in die Schweiz nicht.

Der entscheidende Unterschied liegt in der Begründung: Sie stellen die Rechnung nicht steuerfrei, weil es eine Ausfuhrlieferung ist, sondern weil Sie Kleinunternehmer sind. Daher müssen Sie auf Ihrer Rechnung den obligatorischen Hinweis auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung vermerken. Ein Vermerk wie „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet“ ist ausreichend. Der zusätzliche Hinweis auf eine „steuerfreie Ausfuhrlieferung“ ist für Sie nicht notwendig und könnte eher zu Verwirrung führen.

Nachweispflichten gegenüber dem Finanzamt

Die Steuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen ist ein Privileg, das Sie gegenüber dem Finanzamt belegen müssen. Ohne entsprechende Nachweise kann das Finanzamt die Lieferung als steuerpflichtig behandeln und die Umsatzsteuer von Ihnen nachfordern. Man unterscheidet hier zwischen dem Ausfuhrnachweis und dem Buchnachweis.

Der Ausfuhrnachweis

Sie müssen beweisen, dass die Ware Deutschland tatsächlich verlassen hat und in die Schweiz gelangt ist. Die Art des Nachweises hängt vom Transportweg ab:

Der Buchnachweis

Zusätzlich zum Ausfuhrnachweis müssen Sie die Lieferung buchhalterisch korrekt erfassen. Das bedeutet, die Rechnung selbst muss alle oben genannten Pflichtangaben enthalten und klar als Ausfuhrlieferung gekennzeichnet sein. Die Aufzeichnungen in Ihrer Buchführung müssen diesen Vorgang eindeutig und nachvollziehbar abbilden. Die saubere Dokumentation ist entscheidend, um bei einer Betriebsprüfung auf der sicheren Seite zu sein.

Rechnungen einfach und korrekt mit einer Software erstellen

Die Erstellung internationaler Rechnungen birgt einige Fallstricke. Manuelle Fehler bei den Pflichtangaben oder den notwendigen Vermerken können schnell zu Problemen mit dem Finanzamt führen. Eine professionelle Buchhaltungssoftware wie qrova.io kann diesen Prozess erheblich vereinfachen und absichern.

Mit einer guten Software können Sie Vorlagen für verschiedene Rechnungstypen anlegen, auch für Exportrechnungen in Drittländer. Das System stellt sicher, dass alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben vorhanden sind und fügt die korrekten Formulierungen für die Steuerbefreiung automatisch hinzu. Sie können korrekte Rechnungen erstellen und haben gleichzeitig alle Belege digital und GoBD-konform erfasst. Funktionen wie die Belegerfassung und die Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) integrieren diese Auslandsumsätze nahtlos in Ihre gesamte Buchhaltung. Das spart Zeit, reduziert das Fehlerrisiko und schafft die notwendige Rechtssicherheit für Ihr Geschäft.

Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Er gibt den Stand August 2026 wieder. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.

Häufige Fragen

Muss ich als Kleinunternehmer eine Rechnung in die Schweiz mit Mehrwertsteuer stellen?

Nein, als Kleinunternehmer stellen Sie Rechnungen grundsätzlich ohne Umsatzsteuer aus. Dies gilt auch für Rechnungen in die Schweiz. Der Grund ist Ihre Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG, nicht die Tatsache, dass es sich um eine Ausfuhrlieferung handelt. Fügen Sie Ihrer Rechnung den obligatorischen Hinweis auf § 19 UStG hinzu.

Welche Währung sollte ich für eine Rechnung in die Schweiz verwenden?

Sie können die Rechnung entweder in Euro (EUR) oder in Schweizer Franken (CHF) ausstellen. Klären Sie dies vorab mit Ihrem Kunden. Wenn Sie in CHF fakturieren, müssen Sie den Betrag für Ihre eigene Buchhaltung zu einem gültigen Wechselkurs in Euro umrechnen. Die Angabe der Währung auf der Rechnung ist in jedem Fall Pflicht.

Was ist ein Drittland im umsatzsteuerlichen Sinne?

Ein Drittland ist ein Gebiet, das nicht zum Zollgebiet der Europäischen Union gehört. Dazu zählen alle Länder außerhalb der EU, wie beispielsweise die Schweiz, Norwegen, die USA oder das Vereinigte Königreich. Für Lieferungen und Leistungen in diese Länder gelten besondere umsatzsteuerliche Regelungen, wie die Befreiung für Ausfuhrlieferungen.

Benötige ich eine Zollanmeldung für eine Lieferung in die Schweiz?

Für Warenlieferungen in die Schweiz ist in der Regel eine Zollanmeldung erforderlich, da die Ware das Zollgebiet der EU verlässt. Die genauen Anforderungen hängen vom Wert und der Art der Ware ab. Bei reinen Dienstleistungen ist dies meist nicht der Fall. Informieren Sie sich über die geltenden Zollbestimmungen oder ziehen Sie einen Zolldienstleister hinzu.

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Oleksandr Miliienko
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Oleksandr Miliienko
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