Als Kleinunternehmer weisen Sie auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer aus. Stattdessen sind Sie gesetzlich verpflichtet, einen Hinweis auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu geben. Die rechtssichere Formulierung lautet: ‚Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet‘. Dieser Satz ist entscheidend für die Anerkennung Ihrer Rechnungen durch das Finanzamt und Ihre Kunden.
Warum Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer ausweisen
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist eine Vereinfachungsregelung für Selbstständige und Unternehmen mit geringen Umsätzen. Sie entlastet von den komplexen Pflichten der Umsatzsteuer, wie der regelmäßigen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen.
Um diese Regelung in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte Umsatzgrenzen eingehalten werden. Ihr Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr darf 25.000 Euro nicht überschritten haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 100.000 Euro nicht übersteigen. Wird die Grenze von 100.000 Euro im laufenden Jahr überschritten, endet die Anwendung der Regelung ab diesem Zeitpunkt.
Der entscheidende Vorteil ist, dass Sie auf Ihre Leistungen oder Produkte keine Umsatzsteuer erheben und an das Finanzamt abführen müssen. Der Nachteil ist im Gegenzug, dass Sie aus Eingangsrechnungen, beispielsweise für Betriebsausgaben, keine Vorsteuer ziehen dürfen.
Der Pflicht-Hinweis auf der Rechnung: Formulierungen und ihre Bedeutung
Da Sie keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, müssen Sie den Grund dafür transparent machen. Das Gesetz schreibt vor, dass ein entsprechender Hinweis auf der Rechnung erfolgen muss. Dies signalisiert dem Finanzamt und dem Rechnungsempfänger, dass die fehlende Umsatzsteuer korrekt ist und auf der Anwendung des § 19 UStG beruht.
Die am weitesten verbreitete und rechtssicherste Formulierung lautet:
Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.
Diese Formulierung ist präzise, verweist direkt auf die gesetzliche Grundlage und lässt keinen Raum für Interpretationen. Es gibt zwar leichte Abwandlungen, doch die explizite Nennung des Paragraphen ist entscheidend.
Vergleich von Formulierungen
Die folgende Tabelle zeigt, welche Formulierungen geeignet sind und welche Sie vermeiden sollten:
| Formulierung | Bewertung |
|---|---|
| Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet. | Sehr gut: regelkonform, klar und unmissverständlich. Die empfohlene Standardformulierung. |
| Kein Ausweis von Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG. | Gut: Inhaltlich korrekt und ausreichend. Die erste Variante ist jedoch gebräuchlicher. |
| Rechnungsbetrag enthält keine Umsatzsteuer. | Ungenügend: Diese Formulierung ist nicht ausreichend, da der gesetzliche Grund für die Steuerbefreiung fehlt. Sie kann zu Nachfragen führen. |
| Nettobetrag entspricht Bruttobetrag. | Falsch: Dies ist eine reine Feststellung und kein rechtlicher Hinweis. Diese Formulierung ist unzulässig. |
Rechnungen und Belege ohne Tabellenchaos
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Alle Pflichtangaben einer Kleinunternehmerrechnung im Überblick
Abgesehen vom speziellen Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung muss Ihre Rechnung alle weiteren gesetzlichen Pflichtangaben gemäß § 14 UStG enthalten. Nur eine vollständige Rechnung berechtigt beispielsweise Ihren gewerblichen Kunden, diese als Betriebsausgabe geltend zu machen.
- Vollständiger Name und Anschrift: Geben Sie sowohl Ihre vollständige Adresse als auch die des Leistungsempfängers an.
- Steuernummer oder USt-IdNr.: Führen Sie Ihre vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf.
- Ausstellungsdatum: Das Datum, an dem die Rechnung erstellt wurde.
- Fortlaufende Rechnungsnummer: Eine einmalig vergebene Nummer, die eine lückenlose Nachverfolgung ermöglicht.
- Menge und Art der Leistung: Beschreiben Sie die gelieferte Ware oder die erbrachte Dienstleistung so genau wie möglich.
- Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung: Geben Sie an, wann die Leistung erbracht wurde.
- Entgelt: Der Rechnungsbetrag, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Posten, ergibt den Gesamtbetrag.
- Hinweis auf § 19 UStG: Der bereits besprochene, entscheidende Satz zur fehlenden Umsatzsteuer.
Was passiert, wenn der Hinweis auf der Rechnung fehlt?
Das Fehlen des Hinweises auf § 19 UStG ist ein formeller Fehler, der unangenehme Konsequenzen haben kann. Das Finanzamt könnte im Zweifel davon ausgehen, dass Sie zur Regelbesteuerung verpflichtet sind und die Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag abführen müssen, obwohl Sie diese gar nicht von Ihrem Kunden erhalten haben. Zudem wirkt eine fehlerhafte Rechnung unprofessionell und kann bei Geschäftskunden zu Irritationen und Zahlungsverzögerungen führen, da deren Buchhaltung die Rechnung möglicherweise beanstandet.
Rechnungen einfach und korrekt mit qrova erstellen
Um Fehler bei den Pflichtangaben und der korrekten Formulierung zu vermeiden, empfiehlt sich der Einsatz einer Buchhaltungssoftware. Mit qrova.io können Sie als Kleinunternehmer mit wenigen Klicks rechtssichere Rechnungen erstellen. In Ihren Unternehmenseinstellungen hinterlegen Sie einmalig Ihren Status als Kleinunternehmer. Anschließend fügt die Software den korrekten Hinweis gemäß § 19 UStG automatisch jeder Rechnung hinzu.
Darüber hinaus unterstützt qrova Sie bei der gesamten Buchhaltung, von der digitalen Belegerfassung über die Erstellung Ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) bis hin zur Synchronisation mit Ihrem Bankkonto. Alle Daten werden DSGVO-konform auf Servern in Deutschland gehostet, was Ihnen und Ihren Kunden maximale Datensicherheit gewährleistet.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Er gibt den Stand August 2026 wieder. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.
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Häufige Fragen
Muss der genaue Paragraph § 19 UStG auf der Rechnung stehen?
Ja, es ist dringend empfohlen. Der Verweis auf § 19 UStG schafft rechtliche Klarheit und beugt Missverständnissen beim Finanzamt und bei Geschäftspartnern vor. Ohne diesen Verweis ist der Grund für die fehlende Umsatzsteuer nicht ersichtlich, was zu Nachfragen oder im schlimmsten Fall zu einer fehlerhaften steuerlichen Behandlung führen kann.
Was ist die beste Formulierung für eine Kleinunternehmerrechnung?
Die gebräuchlichste und sicherste Formulierung lautet: ‚Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.‘ Diese Phrase ist eindeutig, verweist direkt auf die gesetzliche Grundlage und wird von allen Finanzämtern anerkannt. Sie lässt keinen Raum für Interpretationen und signalisiert Professionalität gegenüber Ihren Kunden.
Darf ich als Kleinunternehmer trotzdem Umsatzsteuer ausweisen?
Nein, auf keinen Fall. Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, dürfen Sie in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Sollten Sie es fälschlicherweise tun, schulden Sie dem Finanzamt den ausgewiesenen Betrag, auch wenn Sie selbst keinen Vorsteuerabzug geltend machen dürfen. Dies führt zu erheblichen finanziellen Nachteilen.
Gilt der Hinweis auch für Rechnungen ins EU-Ausland?
Ja, auch bei Rechnungen an Kunden im EU-Ausland müssen Sie als Kleinunternehmer den Hinweis auf § 19 UStG anbringen und dürfen keine Umsatzsteuer ausweisen. Die Regelung gilt für Ihre in Deutschland steuerbaren Umsätze. Beachten Sie jedoch, dass bei bestimmten Dienstleistungen an Unternehmen im EU-Ausland Sonderregelungen greifen können.
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