Für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung im Jahr 2026 darf Ihr Umsatz im Vorjahr (2025) 25.000 Euro nicht überschritten haben. Im laufenden Jahr 2026 gilt eine voraussichtliche Umsatzgrenze von 100.000 Euro. Wird diese zweite Grenze überschritten, endet die Regelung mit sofortiger Wirkung.
Was ist die Kleinunternehmerregelung?
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist eine Vereinfachungsregelung für Selbstständige und kleine Unternehmen in Deutschland. Ihr Hauptvorteil liegt darin, dass Sie auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen müssen. Dies reduziert den bürokratischen Aufwand erheblich, da die regelmäßigen Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt entfallen. Im Gegenzug können Sie jedoch auch keine Vorsteuer aus den Rechnungen, die Sie selbst für betriebliche Ausgaben erhalten, geltend machen. Die Regelung ist optional; Sie können auch freiwillig zur Regelbesteuerung optieren.
Die Umsatzgrenzen für 2026 im Detail
Um die Kleinunternehmerregelung im Jahr 2026 nutzen zu können, müssen zwei voneinander unabhängige Umsatzgrenzen beachtet werden. Beide Kriterien müssen erfüllt sein. Entscheidend ist dabei der Nettoumsatz, also die Summe der vereinnahmten Entgelte.
| Kriterium | Umsatzgrenze (netto) | Bemerkung |
|---|---|---|
| Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr (2025) | max. 25.000 Euro | Wird diese Grenze überschritten, gilt ab dem 1. Januar 2026 die Regelbesteuerung. |
| Voraussichtlicher Umsatz im laufenden Kalenderjahr (2026) | max. 100.000 Euro | Wird diese Grenze im Laufe des Jahres überschritten, endet die Regelung sofort. |
Die Berechnung des relevanten Umsatzes bezieht sich auf die steuerbaren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Es ist wichtig, die eigenen Einnahmen genau zu überwachen, um ein unvorhergesehenes Überschreiten der Grenzen zu vermeiden. Tools wie die Buchhaltungssoftware von qrova helfen Ihnen dabei, Ihre Einnahmen und Ausgaben stets im Blick zu behalten und Prognosen für das laufende Geschäftsjahr zu erstellen.
Rechnungen und Belege ohne Tabellenchaos
QROVA erstellt Rechnungen nach § 14 UStG, erfasst Belege und führt die EÜR – speziell für Kleinunternehmer nach § 19 UStG.
Kleinunternehmergrenze überschritten: Was nun?
Die Konsequenzen einer Überschreitung der Umsatzgrenzen sind unterschiedlich, je nachdem, welche der beiden Grenzen betroffen ist. Es ist entscheidend, hier korrekt und zeitnah zu handeln, um Probleme mit dem Finanzamt zu vermeiden.
Fall 1: Vorjahresumsatz (25.000 €) wurde überschritten
Stellen Sie am Ende des Jahres 2025 fest, dass Ihr Umsatz die Marke von 25.000 Euro überschritten hat, wechseln Sie automatisch zum 1. Januar 2026 in die Regelbesteuerung. Das bedeutet:
- Ab dem 1. Januar 2026 müssen alle Ihre Rechnungen die gesetzliche Umsatzsteuer (Regelsatz oder ermäßigter Satz) ausweisen.
- Sie sind verpflichtet, regelmäßige Umsatzsteuervoranmeldungen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.
- Sie dürfen im Gegenzug die Vorsteuer aus Ihren betrieblichen Eingangsrechnungen abziehen.
Fall 2: Umsatz im laufenden Jahr (100.000 €) wird überschritten
Dieser Fall ist dringlicher und erfordert sofortiges Handeln. Die Kleinunternehmerregelung endet nicht erst zum Jahresende, sondern genau in dem Moment, in dem die Grenze von 100.000 Euro überschritten wird. Konkret bedeutet das:
- Bereits auf der Rechnung, mit deren Betrag Sie die 100.000-Euro-Grenze überschreiten, müssen Sie Umsatzsteuer ausweisen.
- Für alle nachfolgenden Umsätze im selben Jahr gilt ebenfalls die Regelbesteuerung.
- Sie müssen dem Finanzamt diesen Wechsel unverzüglich mitteilen und für den Rest des Jahres Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben.
Der Wechsel zur Regelbesteuerung: Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung
Ein Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung – ob freiwillig oder unfreiwillig – sollte strukturiert erfolgen. Die folgenden Schritte sind dabei zu beachten:
- Finanzamt informieren: Teilen Sie Ihrem zuständigen Finanzamt den Wechsel zur Regelbesteuerung formlos mit. In der Regel erhalten Sie daraufhin eine neue Steuernummer oder die Bestätigung, Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) für umsatzsteuerpflichtige Vorgänge zu nutzen.
- Rechnungsstellung anpassen: Passen Sie Ihre Rechnungsvorlagen sofort an. Ihre Rechnungen müssen nun alle Pflichtangaben nach § 14 UStG enthalten, insbesondere den Nettobetrag, den geltenden Steuersatz und den Steuerbetrag. Der Hinweis auf § 19 UStG entfällt. Mit einer Software wie qrova können Sie sicherstellen, dass Sie korrekte Rechnungen erstellen.
- Umsatzsteuervoranmeldung (USt-VA): Richten Sie einen Prozess zur regelmäßigen Abgabe der USt-VA ein. Die Abgabefristen sind in der Regel monatlich oder vierteljährlich und müssen strikt eingehalten werden.
- Vorsteuerabzug nutzen: Sammeln Sie alle Eingangsrechnungen und Belege für Ihre Betriebsausgaben. Die darin ausgewiesene Vorsteuer können Sie nun in Ihrer USt-VA geltend machen und mit der von Ihnen eingenommenen Umsatzsteuer verrechnen. Dies kann Ihre Steuerlast erheblich senken.
Freiwilliger Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung
Sie müssen nicht warten, bis Sie die Grenzen überschreiten. Sie können auch freiwillig auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Dies kann sinnvoll sein, wenn Sie hohe Anfangsinvestitionen tätigen und den Vorsteuerabzug nutzen möchten oder wenn Ihre Kunden hauptsächlich andere Unternehmen sind, die ihrerseits zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Ein Verzicht ist eine Entscheidung, die gut überlegt sein sollte, da sie Sie für einen bestimmten Zeitraum bindet. In der Regel beträgt diese Bindungsfrist fünf Jahre.
Rechnungsstellung als Kleinunternehmer
Solange Sie die Kleinunternehmerregelung anwenden, ist es von entscheidender Bedeutung, dass Ihre Rechnungen korrekt ausgestellt sind. Sie dürfen keinesfalls Umsatzsteuer ausweisen. Stattdessen ist ein Hinweis auf die Steuerbefreiung gesetzlich vorgeschrieben. Ein typischer Satz lautet: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ Fehlt dieser Hinweis, kann das Finanzamt unter Umständen die Umsatzsteuer von Ihnen nachfordern, obwohl Sie diese gar nicht vom Kunden erhalten haben. Die korrekte Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ist daher ein zentraler Punkt in Ihrer Buchhaltung.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Er gibt den Stand August 2026 wieder. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.
Häufige Fragen
Was zählt alles zum Umsatz für die Kleinunternehmergrenze 2026?
Zum relevanten Umsatz zählen alle nach dem UStG steuerbaren Einnahmen, also die vereinnahmten Entgelte (netto). Nicht dazu gehören in der Regel Umsätze aus dem Verkauf von Anlagevermögen. Die genaue Berechnung kann im Einzelfall komplex sein, weshalb eine sorgfältige Prüfung Ihrer Einnahmequellen unerlässlich ist, um die Grenzen korrekt zu überwachen.
Muss ich als Kleinunternehmer Rechnungen schreiben?
Ja, auch als Kleinunternehmer sind Sie zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet, insbesondere bei Leistungen an andere Unternehmen. Diese müssen bestimmte Pflichtangaben enthalten. Entscheidend ist der Verzicht auf den Ausweis von Umsatzsteuer und stattdessen der obligatorische Hinweis auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG.
Was passiert, wenn ich die 25.000-Euro-Grenze 2025 knapp überschreite?
Wenn Ihr Umsatz im Jahr 2025 die Grenze von 25.000 Euro übersteigt, fallen Sie ab dem 1. Januar 2026 automatisch in die Regelbesteuerung. Das bedeutet, Sie müssen ab diesem Stichtag auf Ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen und an das Finanzamt abführen. Im Gegenzug können Sie dann aber auch die Vorsteuer aus Ihren Betriebsausgaben geltend machen.
Kann ich zur Kleinunternehmerregelung zurückkehren?
Ja, eine Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung ist möglich. Voraussetzung ist, dass Ihr Vorjahresumsatz wieder unter der dann gültigen Grenze von 25.000 Euro lag und der voraussichtliche Umsatz im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht übersteigt. Ein Wechsel ist stets nur zum Beginn eines neuen Kalenderjahres möglich und muss dem Finanzamt mitgeteilt werden.





