Die offiziellen AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums legen für neue Personenkraftwagen (PKW) eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sechs Jahren fest. Über diesen Zeitraum werden die Anschaffungskosten des Fahrzeugs linear als Betriebsausgabe abgeschrieben. Bei Gebrauchtfahrzeugen wird die kürzere Restnutzungsdauer angesetzt.
Was ist die AfA-Tabelle und welche Nutzungsdauer gilt für PKW?
Die Abkürzung AfA steht für „Absetzung für Abnutzung“ und bezeichnet im Steuerrecht die planmäßige Abschreibung von abnutzbaren Anlagegütern. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts werden dabei nicht sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe verbucht, sondern auf die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt. Die amtlichen AfA-Tabellen, die vom Bundesfinanzministerium herausgegeben werden, dienen als wichtige Orientierungshilfe für die Bestimmung dieser Nutzungsdauer.
Für Personenkraftwagen (PKW) und Kombiwagen ist in den allgemeinen AfA-Tabellen eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sechs Jahren vorgesehen. Das bedeutet, dass die Anschaffungskosten eines neuen Firmenwagens über sechs Jahre verteilt steuerlich geltend gemacht werden. Diese Regelung gilt unabhängig von der Antriebsart, also sowohl für Verbrenner als auch für Elektro- oder Hybridfahrzeuge. In Ausnahmefällen, beispielsweise bei einer nachweislich extrem hohen jährlichen Kilometerleistung (z.B. im Taxi- oder Kurierdienst), kann im Einzelfall eine kürzere Nutzungsdauer plausibel sein, dies erfordert jedoch eine stichhaltige Begründung gegenüber dem Finanzamt.
Lineare Abschreibung eines neuen Firmenwagens: Ein Rechenbeispiel
Die gängigste Methode zur Abschreibung eines PKW ist die lineare Abschreibung. Hierbei wird jedes Jahr der gleiche Betrag abgeschrieben. Die Berechnungsgrundlage sind immer die Netto-Anschaffungskosten, sofern Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Für Kleinunternehmer, die keine Vorsteuer ziehen, bilden die Brutto-Anschaffungskosten die Basis.
Angenommen, Sie erwerben als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer einen neuen Firmenwagen für 35.700 Euro (brutto). Der Nettopreis beträgt 30.000 Euro.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Anschaffungskosten (netto) | 30.000 EUR |
| Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle | 6 Jahre |
| Jährlicher Abschreibungsbetrag (30.000 EUR / 6) | 5.000 EUR |
| Monatlicher Abschreibungsbetrag (5.000 EUR / 12) | 416,67 EUR |
Wird das Fahrzeug nicht zum Jahresbeginn, sondern unterjährig angeschafft, erfolgt die Abschreibung im ersten Jahr nur zeitanteilig. Bei einer Anschaffung im April bedeutet das, dass Sie für die verbleibenden neun Monate (April bis Dezember) abschreiben dürfen. Die Rechnung lautet: 9 Monate * 416,67 EUR = 3.750,03 EUR. In den folgenden fünf Jahren schreiben Sie jeweils den vollen Jahresbetrag von 5.000 Euro ab. Der Restbetrag wird im siebten Jahr abgeschrieben.
Was gehört zu den Anschaffungskosten?
Zu den Anschaffungskosten zählen nicht nur der reine Kaufpreis des Fahrzeugs. Auch Anschaffungsnebenkosten werden hinzugerechnet und gemeinsam mit dem Fahrzeug abgeschrieben. Dazu gehören beispielsweise die Kosten für die Überführung, die Zulassung oder fest verbaute Sonderausstattung wie ein Navigationssystem, das direkt mit dem Fahrzeug erworben wird.
Rechnungen und Belege ohne Tabellenchaos
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Besonderheiten bei gebrauchten PKW: Die Restnutzungsdauer
Beim Kauf eines Gebrauchtwagens gilt die sechsjährige Nutzungsdauer aus der AfA-Tabelle nicht mehr direkt. Stattdessen müssen Sie die voraussichtliche Restnutzungsdauer des Fahrzeugs schätzen. Eine gängige und vom Finanzamt meist akzeptierte Methode ist, von der Gesamtnutzungsdauer von sechs Jahren das Alter des Fahrzeugs bei Anschaffung abzuziehen.
Beispiel: Sie kaufen einen drei Jahre alten Gebrauchtwagen. Die Gesamtnutzungsdauer beträgt sechs Jahre. Die Restnutzungsdauer beträgt somit drei Jahre (6 Jahre – 3 Jahre). Die Anschaffungskosten des Gebrauchtwagens werden also über die verbleibenden drei Jahre abgeschrieben.
Diese Schätzung sollte stets realistisch sein. Der Kilometerstand und der allgemeine Zustand des Fahrzeugs spielen ebenfalls eine Rolle für eine plausible Einschätzung der Restnutzungsdauer.
Sonderfall: Ist ein PKW ein Geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG)?
Die Regeln für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) erlauben eine Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung. Ein Wirtschaftsgut gilt als GWG, wenn seine Anschaffungskosten 800 Euro (netto) nicht übersteigen. Da die Kosten für einen PKW, selbst für einen gebrauchten, diesen Betrag in der Praxis immer überschreiten, kann ein Firmenwagen niemals als GWG behandelt und sofort abgeschrieben werden. Die Abschreibung muss zwingend über die Nutzungsdauer erfolgen.
Die Rolle der Umsatzsteuer und die korrekte Buchführung
Die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung hängt von Ihrer Berechtigung zum Vorsteuerabzug ab:
- Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer: Sie schreiben den Netto-Kaufpreis ab. Die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer wird als Vorsteuer direkt beim Finanzamt geltend gemacht.
- Kleinunternehmer nach § 19 UStG: Da Kleinunternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, stellen die gezahlten Umsatzsteuern für sie einen Kostenfaktor dar. Deshalb wird der Brutto-Kaufpreis als Bemessungsgrundlage für die Abschreibung herangezogen.
Eine saubere Buchführung ist entscheidend. Der Kaufvertrag oder die Rechnung des Fahrzeugs ist ein zentraler Buchungsbeleg, für den eine Aufbewahrungsfrist von 8 Jahren gilt. Moderne Buchhaltungsprogramme wie qrova.io helfen Ihnen dabei, Anlagegüter korrekt zu erfassen, die Abschreibungspläne zu verwalten und alle Belege digital und GoBD-konform aufzubewahren. So behalten Sie den Überblick über Ihre Betriebsausgaben und stellen sicher, dass alle Unterlagen für Ihre Einnahmen-Überschuss-Rechnung korrekt erfasst sind.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Er gibt den Stand August 2026 wieder. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.
Häufige Fragen
Wie lange muss man einen PKW abschreiben?
Ein neuer PKW wird laut offizieller AfA-Tabelle über eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sechs Jahren linear abgeschrieben. Bei einem Gebrauchtwagen erfolgt die Abschreibung über die geschätzte Restnutzungsdauer, die sich oft aus der Differenz von sechs Jahren und dem Fahrzeugalter bei Kauf ergibt.
Kann ich ein Auto sofort abschreiben?
Nein, eine Sofortabschreibung ist für einen PKW nicht möglich. Er gilt nicht als Geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG), da seine Anschaffungskosten die GWG-Grenze von 800 Euro netto deutlich übersteigen. Die Kosten müssen zwingend über die Nutzungsdauer verteilt werden.
Was ist die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung eines Autos?
Für Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, bilden die Netto-Anschaffungskosten die Basis für die Abschreibung. Kleinunternehmer nach § 19 UStG, die keine Vorsteuer geltend machen können, müssen hingegen den Brutto-Kaufpreis als Grundlage für die Abschreibung ansetzen.
Gilt die 6-jährige Nutzungsdauer auch für Elektroautos?
Ja, die amtlichen AfA-Tabellen unterscheiden in der Regel nicht nach der Antriebsart eines PKW. Daher wird auch für Elektro- und Hybridfahrzeuge eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sechs Jahren angesetzt, über die das Fahrzeug linear abgeschrieben wird.





