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Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften gibt es einen gesetzlichen Gewerbesteuerfreibetrag. Dieser Freibetrag reduziert den für die Steuerberechnung relevanten Gewerbeertrag. Das bedeutet, dass nur der Teil Ihres Gewinns, der diesen Freibetrag übersteigt, für die Ermittlung der Gewerbesteuer herangezogen wird, was eine erhebliche Entlastung für kleinere Unternehmen darstellt.

Wer muss in Deutschland Gewerbesteuer zahlen?

Grundsätzlich unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb in Deutschland der Gewerbesteuer. Sie ist eine der wichtigsten Einnahmequellen für die Gemeinden. Die Pflicht zur Zahlung der Gewerbesteuer betrifft vor allem Gewerbetreibende. Dazu zählen Einzelunternehmen, Personengesellschaften (wie GbR, OHG, KG) und Kapitalgesellschaften (wie GmbH, UG, AG).

Eine wichtige Ausnahme besteht für Freiberufler. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, wie sie beispielsweise bei Ärzten, Rechtsanwälten, Architekten oder Journalisten anfallen, unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Die Abgrenzung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit kann im Einzelfall komplex sein und sollte sorgfältig geprüft werden.

Der Gewerbesteuerfreibetrag für Einzelunternehmen und Personengesellschaften

Das Gesetz sieht eine wichtige Entlastung für kleinere und mittlere Unternehmen vor: den Gewerbesteuerfreibetrag. Dieser Freibetrag gilt ausschließlich für Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Kapitalgesellschaften wie eine GmbH oder AG profitieren nicht von diesem Freibetrag; ihr Gewerbeertrag wird ab dem ersten Euro für die Steuerberechnung herangezogen.

Der Freibetrag wird direkt vom ermittelten Gewerbeertrag abgezogen. Nur der verbleibende Betrag wird anschließend mit der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl und dem individuellen Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Liegt der Gewerbeertrag eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft unterhalb des Freibetrags, fällt keine Gewerbesteuer an.

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Wie wird die Gewerbesteuer berechnet? Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung

Die Berechnung der Gewerbesteuer erfolgt in mehreren Schritten. Sie basiert auf dem Gewinn Ihres Unternehmens, wird aber durch spezielle Hinzurechnungen und Kürzungen nach dem Gewerbesteuergesetz angepasst.

  1. Ermittlung des Gewerbeertrags: Ausgangspunkt ist der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, wie er nach den Vorschriften des Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetzes ermittelt wurde. Dies ist der Gewinn, den Sie beispielsweise in Ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder Bilanz ausweisen.
  2. Hinzurechnungen und Kürzungen: Das Gewerbesteuergesetz sieht vor, dass bestimmte Ausgaben, die den steuerlichen Gewinn gemindert haben, dem Gewerbeertrag wieder hinzugerechnet werden. Gleichzeitig können bestimmte Erträge gekürzt werden. Ziel ist es, eine objektive Bemessungsgrundlage zu schaffen, die unabhängig von der Finanzierungsstruktur des Unternehmens ist.
  3. Abzug des Freibetrags: Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird nun der gesetzliche Freibetrag vom ermittelten Gewerbeertrag abgezogen. Der verbleibende Betrag wird auf volle hundert Euro abgerundet.
  4. Anwendung der Steuermesszahl: Der gekürzte Gewerbeertrag wird mit der bundesweit einheitlichen Steuermesszahl multipliziert. Das Ergebnis ist der sogenannte Steuermessbetrag.
  5. Multiplikation mit dem Hebesatz: Im letzten Schritt wird der Steuermessbetrag mit dem Hebesatz der zuständigen Gemeinde multipliziert. Das Ergebnis ist die festzusetzende Gewerbesteuer. Der Hebesatz variiert von Gemeinde zu Gemeinde und ist ein entscheidender Faktor für die endgültige Steuerhöhe.

Beispielhafte Berechnung (ohne konkrete Zahlen)

Die folgende Tabelle veranschaulicht den Berechnungsprozess schematisch:

PositionBeschreibung
Gewinn aus GewerbebetriebAusgangsbasis aus Ihrer Gewinnermittlung
+/- Hinzurechnungen/KürzungenAnpassungen laut Gewerbesteuergesetz
= Maßgeblicher GewerbeertragZwischensumme vor Freibetrag
– GewerbesteuerfreibetragGesetzlicher Abzug für Einzelunternehmen/Personengesellschaften
= Gekürzter GewerbeertragBemessungsgrundlage für den Steuermessbetrag
x SteuermesszahlBundesweit einheitlicher Prozentsatz
= SteuermessbetragVom Finanzamt festgesetzter Betrag
x Hebesatz der GemeindeIndividueller Faktor Ihrer Kommune
= Festzusetzende GewerbesteuerIhre endgültige Steuerschuld

Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer

Für Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften gibt es eine weitere wichtige Regelung: Die gezahlte Gewerbesteuer kann pauschal auf die persönliche Einkommensteuer angerechnet werden. Dies verhindert eine Doppelbelastung und reduziert die Gesamtsteuerschuld erheblich. Die Gewerbesteuer selbst ist jedoch keine abzugsfähige Betriebsausgabe und mindert nicht den Gewinn.

Gewerbesteuer und die Kleinunternehmerregelung

Ein häufiges Missverständnis betrifft das Zusammenspiel von Gewerbesteuer und der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG. Die Kleinunternehmerregelung befreit Sie lediglich von der Pflicht, Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen auszuweisen und an das Finanzamt abzuführen. Sie hat jedoch keine Auswirkung auf die Gewerbesteuerpflicht. Wenn Sie ein Gewerbe betreiben und Ihr Gewinn den Freibetrag übersteigt, fällt auch als Kleinunternehmer Gewerbesteuer an.

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Die Ermittlung des Gewinns ist die Grundlage für jede Steuererklärung. Eine saubere Buchführung ist daher unerlässlich. Digitale Buchhaltungstools wie qrova helfen Ihnen, alle Einnahmen und Ausgaben lückenlos zu erfassen. Mit Funktionen wie der Belegerfassung, der Erstellung von Einnahmen-Überschuss-Rechnungen (EÜR) und der Anbindung an Ihr Bankkonto behalten Sie stets den Überblick. Eine ordnungsgemäße Buchführung erleichtert nicht nur die Berechnung der Gewerbesteuer, sondern auch die der Einkommen- und Umsatzsteuer.

Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Er gibt den Stand August 2026 wieder. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.

Häufige Fragen

Fällt für Kleinunternehmer Gewerbesteuer an?

Ja, die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG betrifft nur die Umsatzsteuer. Wenn Sie ein Gewerbe betreiben, sind Sie grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Der Gewerbesteuerfreibetrag für Einzelunternehmen und Personengesellschaften kann jedoch dazu führen, dass bei geringeren Gewinnen faktisch keine Steuer anfällt.

Haben Freiberufler einen Gewerbesteuerfreibetrag?

Freiberufler unterliegen in der Regel nicht der Gewerbesteuer und benötigen daher auch keinen Freibetrag. Ihre Einkünfte gelten als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, nicht aus Gewerbebetrieb. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn eine freiberufliche Tätigkeit gewerbliche Züge annimmt oder eine gewerbliche Gesellschaftsform gewählt wird.

Wie wirkt sich der Hebesatz auf die Gewerbesteuer aus?

Der Hebesatz ist ein Faktor, den jede Gemeinde individuell festlegt. Er wird mit dem Steuermessbetrag multipliziert, um die endgültige Steuerschuld zu ermitteln. Ein höherer Hebesatz führt bei gleichem Gewerbeertrag zu einer höheren Gewerbesteuer. Die Standortwahl kann daher die steuerliche Belastung eines Unternehmens direkt beeinflussen.

Kann ich die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe absetzen?

Nein, die Gewerbesteuer selbst ist keine abzugsfähige Betriebsausgabe. Sie mindert also nicht den Gewinn, der für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer relevant ist. Jedoch kann die gezahlte Gewerbesteuer bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften auf die Einkommensteuer angerechnet werden, was die Gesamtsteuerlast reduziert.

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Oleksandr Miliienko
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