Die GWG-Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter liegt auch 2026 bei 800 Euro netto. Wirtschaftsgüter bis zu diesem Wert können im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Maßgeblich sind dabei immer die reinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer.
Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)?
Als geringwertige Wirtschaftsgüter, kurz GWG, bezeichnet das Steuerrecht abnutzbare, bewegliche und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Die Besonderheit liegt in vereinfachten Abschreibungsregeln, die den administrativen Aufwand für Unternehmer reduzieren sollen. Anstatt ein Wirtschaftsgut über mehrere Jahre abzuschreiben, kann es unter bestimmten Voraussetzungen sofort gewinnmindernd geltend gemacht werden.
Um als GWG zu gelten, müssen drei Kriterien erfüllt sein:
- Beweglichkeit: Das Gut darf nicht fest mit einem Gebäude verbunden sein, wie zum Beispiel eine eingebaute Klimaanlage. Ein Bürostuhl oder ein Laptop sind hingegen beweglich.
- Abnutzbarkeit: Das Wirtschaftsgut muss einem Wertverlust durch Nutzung unterliegen. Grundstücke sind beispielsweise nicht abnutzbar.
- Selbstständige Nutzbarkeit: Das Gut muss allein, ohne andere Geräte, funktionsfähig sein. Ein Drucker ist selbstständig nutzbar, eine einzelne Computermaus hingegen nicht, da sie nur in Verbindung mit einem Computer funktioniert.
Typische Beispiele für GWG sind Büromöbel, Laptops, Monitore, Werkzeuge oder Kaffeemaschinen für das Büro.
Die GWG-Grenze 2026: Sofortabschreibung bis 800 Euro
Die zentrale Regelung für geringwertige Wirtschaftsgüter findet sich in § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Für das Jahr 2026 gilt weiterhin die Grenze von 800 Euro für die sogenannte Sofortabschreibung. Das bedeutet, dass Anschaffungen bis zu diesem Wert im selben Jahr vollständig als Betriebsausgabe verbucht werden können. Dies mindert den zu versteuernden Gewinn sofort und in voller Höhe.
GWG 2026: Netto oder Brutto? Die Regel für Vorsteuerabzugsberechtigte
Eine der häufigsten Fragen betrifft die Berechnungsgrundlage: Gilt die 800-Euro-Grenze für den Netto- oder den Bruttobetrag? Für die meisten Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist der Nettobetrag entscheidend. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer dürfen 800 Euro nicht übersteigen. Die gezahlte Vorsteuer wird im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung ohnehin vom Finanzamt erstattet und stellt daher keine Kosten dar.
Sonderfall Kleinunternehmer: Was gilt hier?
Eine wichtige Ausnahme besteht für Kleinunternehmer nach § 19 UStG. Da sie keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen und im Gegenzug keinen Vorsteuerabzug geltend machen können, gehört die gezahlte Umsatzsteuer bei ihnen zu den Anschaffungskosten. Für Kleinunternehmer ist daher der Bruttorechnungsbetrag maßgeblich für die Einhaltung der 800-Euro-Grenze.
Rechnungen und Belege ohne Tabellenchaos
QROVA erstellt Rechnungen nach § 14 UStG, erfasst Belege und führt die EÜR – speziell für Kleinunternehmer nach § 19 UStG.
Alternative: Der Sammelposten (Poolabschreibung)
Für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 250,01 Euro und 1.000 Euro netto gibt es eine alternative Methode: die Bildung eines Sammelpostens, auch Poolabschreibung genannt (§ 6 Abs. 2a EStG). Entscheiden Sie sich in einem Wirtschaftsjahr für diese Methode, müssen alle Wirtschaftsgüter in diesem Wertbereich in einem Sammelposten zusammengefasst werden. Dieser Pool wird dann pauschal über einen Zeitraum von fünf Jahren mit jeweils einem Fünftel (20 %) pro Jahr abgeschrieben. Es handelt sich hierbei um ein Wahlrecht. Die Entscheidung für den Sammelposten gilt einheitlich für das gesamte Wirtschaftsjahr.
Vergleichstabelle: Sofortabschreibung vs. Sammelposten 2026
Die folgende Tabelle stellt die beiden Methoden gegenüber, um die Entscheidung zu erleichtern:
| Merkmal | Sofortabschreibung (GWG) | Sammelposten (Poolabschreibung) |
|---|---|---|
| Wertgrenze (netto) | Bis 800,00 € | Von 250,01 € bis 1.000,00 € |
| Abschreibungsdauer | Sofort im Jahr der Anschaffung (100 %) | Linear über 5 Jahre (20 % pro Jahr) |
| Anwendungsbereich | Wahlrecht für jedes einzelne Gut bis 800 € | Einheitliches Wahlrecht für alle Güter im Wertbereich für ein Wirtschaftsjahr |
| Vorteil | Maximaler steuerlicher Effekt im Anschaffungsjahr | Gleichmäßige Verteilung des Aufwands, weniger Verwaltungsaufwand bei späteren Abgängen |
| Nachteil | Kein weiterer Abschreibungsbetrag in Folgejahren | Geringerer steuerlicher Effekt im ersten Jahr, längere Bindung |
Praxisbeispiele zur GWG-Abschreibung
Um die Regeln zu verdeutlichen, hier einige konkrete Fälle:
- Der Bürostuhl: Sie kaufen einen ergonomischen Bürostuhl für 450 Euro netto (535,50 Euro brutto). Da der Nettowert unter 800 Euro liegt, können Sie die 450 Euro im Jahr 2026 vollständig als Betriebsausgabe absetzen.
- Der Hochleistungs-Laptop: Sie erwerben einen neuen Laptop für 950 Euro netto (1.130,50 Euro brutto). Der Wert übersteigt die GWG-Grenze von 800 Euro. Sie können diesen Laptop entweder regulär über die Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle abschreiben oder, da der Wert unter 1.000 Euro liegt, in den Sammelposten einstellen und über fünf Jahre abschreiben.
- Der Kleinunternehmer-Drucker: Als Kleinunternehmer kaufen Sie einen Multifunktionsdrucker für 799 Euro brutto. Da für Sie der Bruttowert maßgeblich ist und dieser unter der Grenze von 800 Euro liegt, können Sie die vollen 799 Euro sofort als Betriebsausgabe geltend machen.
Dokumentation und Aufzeichnungspflichten
Auch wenn GWG sofort abgeschrieben werden, müssen sie ordnungsgemäß erfasst werden. Das Gesetz verlangt die Führung eines Verzeichnisses, in dem der Tag der Anschaffung oder Herstellung und die Kosten festgehalten werden. Bei der Sofortabschreibung bis 800 Euro genügt es in der Regel, diese Angaben direkt auf dem Buchungsbeleg zu vermerken. Moderne Buchhaltungsprogramme wie qrova.io helfen dabei, den Überblick über Anschaffungen zu behalten und Wirtschaftsgüter korrekt zu erfassen, sei es als GWG oder im Anlagevermögen. Eine saubere Dokumentation ist entscheidend, um bei einer Betriebsprüfung alle Ausgaben nachweisen zu können.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Er gibt den Stand August 2026 wieder. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.
Häufige Fragen
Was ist die exakte GWG-Grenze für 2026?
Die Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) liegt im Jahr 2026 bei 800 Euro. Dieser Betrag bezieht sich auf die reinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Für die meisten Unternehmer ist der Nettowert entscheidend, für Kleinunternehmer hingegen der Bruttowert.
Gilt die GWG-Grenze von 800 Euro netto oder brutto?
Für Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, gilt die Nettogrenze von 800 Euro. Für Kleinunternehmer nach § 19 UStG, die keinen Vorsteuerabzug geltend machen können, ist der Bruttobetrag der Anschaffung maßgeblich. Der Kaufpreis inklusive Umsatzsteuer darf bei ihnen 800 Euro nicht übersteigen.
Was passiert, wenn ein Wirtschaftsgut 801 Euro kostet?
Ein Wirtschaftsgut mit Anschaffungskosten von 801 Euro netto überschreitet die Grenze für die Sofortabschreibung. Es muss entweder über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle abgeschrieben werden oder kann, da der Wert unter 1.000 Euro liegt, in den Sammelposten eingestellt und über fünf Jahre verteilt abgeschrieben werden.
Muss ich ein GWG unter 800 Euro sofort abschreiben?
Nein, die Sofortabschreibung ist ein steuerliches Wahlrecht zur Vereinfachung. Theoretisch könnten Sie auch ein Wirtschaftsgut für 300 Euro über seine normale Nutzungsdauer abschreiben. In der Praxis ist die Sofortabschreibung jedoch fast immer die vorteilhafteste Option, da sie den Gewinn sofort mindert.





